Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Bedingungen zu Aufmaß und Abrechnung der Maler- und Lackierarbeiten nach DIN 18363
5. Abrechnung
5.1 Allgemeines
5.1.1
Die Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt – sind die Maße der behandelten Flächen zugrunde zu legen.
5.1.2
Leisten, Sockelfliesen und dergleichen bis 10 cm Höhe werden übermessen.
5.1.3
Rückflächen von Nischen sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße mit ihren Maßen gesondert berechnet.
5.1.4
Unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen, z.B. Öffnung mit angrenzender Nische, werden getrennt.
5.1.5
Gesimse, Lisenen, Eckverbände, Umrahmungen und Faschen von Füllungen oder Öffnungen werden unabhängig davon, ob sie behandelt werden, beim Ermitteln der Fläche übermessen.
5.1.6
Fenster, Türen, Trennwände, Bekleidungen und dergleichen werden je beschichtete Seite nach Fläche gerechnet; Verglasungen, Füllungen und dergleichen werden übermessen.
5.1.7
Bei Türen über 60 mm Dicke, bei Blockzargen über 60 mm Tiefe, bei Futter und Bekleidungen von Türen und Fenstern sowie bei Stahltürzargen und dergleichen wird die abgewickelte Fläche gerechnet.
5.1.8
Bei vieleckigen Einzelflächen, z.B. Treppenwangen, Eckverbänden, ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu
5.1.9
Fenstergitter, Scherengitter, Rollgitter, Reste, Zäune, Einfriedigungen und Stabgeländer werden einseitig gerechnet.
5.1.10
Rohrgeländer werden nach Länge der Rohre und deren Durchmesser berechnet.
5.1.11
Profile, Heizkörper, Trapezprofile, Wellbleche und dergleichen werden nach abgewickelter Fläche oder, soweit vorhanden, nach Tabellen berechnet.
5.1.12
Bei Rohrleitungen werden Schieber, Flansche und dergleichen übermessen und gesondert gerechnet.
5.1.13
Werden Türen, Fenster, Rollläden und dergleichen nach Anzahl gerechnet, bleiben Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bis jeweils 5 cm in der Höhe und Breite sowie bis 3 cm in der Tiefe unberücksichtigt.
5.1.14
Bei der Ermittlung der Maße von Gesimsen, Umrahmungen, Faschen und dergleichen wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt.
5.1.15
Silicon-Imprägnierungen und Kieselsäureester-lmprägnierungen werden nach verbrauchter Menge gerechnet.
5.2 Anrechenbare Abzüge
5.2.1
Bei Abrechnung nach Flächenmaß:
5.2.1.1
Aussparungen, z.B. Öffnungen (auch raumhoch), Nischen, über 2,5 m2 Einzelgröße, in Böden über 0,5 m2 Einzelgröße.
Bei der Ermittlung der Abzugsmaße sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen.
5.2.1.2
Unterbrechungen in der zu beschichteten Fläche durch Bauteile, z.B. durch Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge, Vorlagen, mit einer Einzelbreite über 30cm.
5.2.2
Bei Abrechnung nach Längenmaß: Unterbrechungen über 1 m Einzellänge.